Auch die eigenen vier Wände können Teil der geförderten Altersvorsorge sein. Das Eigenheimrentengesetz – oder einfach „Wohn-Riester“ genannt – bietet Bürgern verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten: vom geförderten Bau eines Eigenheims über den Kauf einer Immobilie bis zum Erwerb eines lebenslangen Dauerwohnrechts.
Die häufigsten Fragen zum Wohn-Riester:
Welche Regelungen zum „Wohn-Riester“ wurden eingeführt?
Mit dem „Wohn-Riester“ kann gefördertes Altersvorsorgekapital besser für die selbst genutzte Wohnimmobilie genutzt werden. Außerdem können künftig auch Tilgungsleistungen steuerlich gefördert werden, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie eingesetzt wurde. Die Regelungen zum „Wohn-Riester“ betreffen folgende Teilbereiche:
Wer hat Anspruch auf die Wohn-Riester Förderung?- Erwerb oder Bau. Das geförderte Altersvorsorgekapital kann für den Erwerb oder den Bau selbst genutzter Wohnimmobilien eingesetzt werden. Tilgung. Künftig können Tilgungsleistungen steuerlich begünstigt werden, wenn die zugrunde liegenden Darlehen für die Finanzierung einer selbst genutzte Wohnimmobilien eingesetzt werden.
- Genossenschaftsanteile. Der Kreis der begünstigten Anlageprodukte ist erweitert worden. Zum Beispiel wird der Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile gefördert, wenn man in der betreffenden Genossenschaft wohnt.
- Entschuldung: Zu Beginn der Auszahlungsphase kann der Zulageberechtigte das geförderte Altersvorsorgekapital auch für die Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie einsetzen.
Anspruch auf die Riester-Förderung haben Beamte und alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dazu gehören auch Menschen, die Arbeitslosengeld beziehen, Väter und Mütter in Elternzeit und Frührentner. Einen Riester-Vertrag kann außerdem der Ehepartner eines Förderberechtigten abschließen auch wenn er keine eigenen Einkünfte hat.
Wofür gibt es die Wohn-Riester Förderung?
Für den Bau oder Kauf von selbstgenutzten Wohneigentum. Mit dem Eigenheimrentengesetzt wurde dies nun rückwirkend zum 01.01.2008 realisiert. Das Haus oder die Wohnung muss in Deutschland stehen und nach 2007 angeschafft oder fertiggestellt worden sein. Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz des Eigentümers muss die geförderte Immobilie sein.
Wie hoch ist die Förderung durch Zulagen?
Die staatlichen Zulagen gibt es erst in voller Höhe, wenn der Förderberechtigte einen sogenannten Mindesteigenbeitrag zahlt. Dieser beträgt ab 2008 4% des sozialvesicherungspflichtigen Vorjahres- einkommens abzgl. der Zulagen. Bei geringerer Beitragszahlung verringert sich analog auch die Förderung. Nach oben wird die Beitragshöhe durch einen maximalen Festbetrag in Höhe von 2.100 Euro begrenzt.
Ggf. Berufseinsteiger-Bonus: Für alle unmittelbar Zulagenberechtigten, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ab 2008 einmalig eine um 200,- Euro erhöhte Grundzulage gewährt.
Wie hoch kann die steuerliche Ersparnis sein?| Grundzulage | Ehepaar | Kinder geboren vor dem 01.01.2008 |
Kinder geboren ab dem 01.01.2008 |
| 154,- Euro | 308,- Euro | 185,- Euro | 300,- Euro |
Jeder Förderberechtigte kann seine Tilgung bis zu 2.100 Euro im Jahr (inklusive Zulagen) steuerlich als Sonderausgaben absetzten. Einen Steuervorteil erhält er aber nur, wenn die Steuerersparnis daraus höher ist als die Zulagen. Das bedeutet dass Wohn-Riester für gut Verdiener, die von der Steuerersparnis profitieren, ebenso wie für Familien, die von den hohen Zulagen profitieren, interessant ist.
Muss Wohn-Riester versteuert werden?
Ja. Dafür wird ein fiktives Wohnförderkonto geführt. In diesem werden einzelne geförderte Tilgungsbeiträge sowie die hierfür gewährten Zulagen eingestellt und addiert. Um – wie bei den anderen Anlageprodukten – die durch die Nutzung der Förderung anfallenden Erträge adäquat zu erfassen, wird der im Wohnförderkonto enthaltene Betrag in der „Ansparphase“ jährlich um 2% erhöht (verzinst). Damit wird auch berücksichtigt dass, der Förderberechtigte das in die Immobilie investierte geförderte Kapital bereits vor Beginn der Auszahlungsphase nutzen kann. In der Auszahlungsphase (Renteneintritt, spätestens mit 68) wird auf die Verzinsung verzichtet.
Bei der ab Renteneintritt folgenden so genannten nachgelagerten Besteuerung haben die Förderberechtigten ein Wahlrecht. Sie können sich zum einen für die sukzessive nachgelagerte Besteuerung über einen längeren Zeitraum von 17 bis 25 Jahren entscheiden. Alternativ ist eine Einmalbesteuerung von 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals zu Beginn der Rentenphase möglich. Welche der beiden Besteuerungsmöglichkeiten der Förderberechtigte wählt, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Hiervon hängt auch ab, ob es letztendlich zu einer konkreten Steuerlast kommt.
Der Steuerpflichtige hat allerdings jederzeit die Möglichkeit den Stand des Wohnförderkontos zu reduzieren, in dem er einen entsprechenden Betrag in einen klassischen Riester-Sparvertrag einzahlt. Bekommt er zum Beispiel eine Erbschaft, so kann er diese zur Minderung des Wohnförderkontos verwenden, so dass er nur Steuern auf die vom ihm tatsächlich bezogene Rente zahlen muss. Das Eigenheimrentengesetz eröffnet insoweit vielfältige Möglichkeiten.
| 1. | Wohn-Riester Annuitätendarlehen |
| 2. | Annuitätendarlehen und Wohn-Riester Bausparvertrag in Kombination |
| 3. | Wohn-Riester Bausparvertrag (Tilgungsersatz, als Ergänzung) (Achtung: Das Bausparguthaben kann nur zur Ablösung verwendet werden wenn beide Bausteine (Annuitätendarlehen und Bausparvertrag) zertifiziert sind.) |
Die Wohn-Riester Fördermöglichkeit kann als zusätzlicher Baustein in die Finanzierung eingebaut werden. In den wenigsten Fällen wird die Finanzierung nicht nur aus einem Wohn-Riester Baustein bestehen. Welche Wohn-Riester Möglichkeit für Ihre Finanzierung die Optimalste darstellt, kann Ihnen Ihr Berater nach einem Gespräch und Sichtung Ihrer Unterlagen, mit Vergleichen belegen.
Ja. Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital muss dann aber wieder in einer Immobilie oder einem Riestervertrag angelegt werden. D.h. beträgt der Stand des Wohnförderkontos 10.000 Euro, dann muss auch nur dieser Betrag vom Verkaufserlös in einen Riester-Sparvertrag eingezahlt werden, damit die Förderung erhalten bleibt.
Beispiel:



